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Wie Sie den unten aufgeführten Statuten entnehmen können, ist APDRG Suisse ein Anwenderklub in der Rechtsform eines Vereins.
Um dem Verein beizutreten ist eine Antragsstellung mit dem Formular, das Sie unterhalb der Statuten finden, erforderlich.

Der Betrag des Mitgliedsbeitrags können Sie den Statuten (Art. 4.2) entnehmen. Er ist organisationsabhängig (Versicherer, kantonale Behörden, Spitäler usw.) festgelegt

 

STATUTEN DES VEREINS APDRG SUISSE

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1. NAME, SITZ UND ZWECK DES SCHWEIZER APDRG-ANWENDERCLUBS

Unter dem Namen "APDRG Suisse" wird im Sinne der Art. 60 ff. ZGB ein APDRG-Anwenderclub als nicht gewinnstrebiger Verein mit Sitz am Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten gegründet.
Zweck von APDRG Suisse ist die Unterstützung der Anwender (Spitäler, Versicherer, Kantone und ihre Verbände) beim Einsatz von APDRG und die Sicherstellung der Wartung, solange bis auf nationaler Ebene ein Ersatzsystem geschaffen wird.
Zu Erreichung des Zweckes übermittelt der Verein seinen Mitgliedern alle Informationen im Zusammenhang mit dem Einsatz von APDRG in der Schweiz und sorgt für das Updating aller erforderlichen Tools wie:

  • Cost-weights
  • Grouping-Software
  • Manual of Definitions
  • Medgroup (Grouping-Software der Swiss Payments Groups (SPG))
  • Handbuch TAR-APDRG
  • usw

2. MITGLIEDER

2.1. Ordentliche Mitglieder (Anwender)

Jeder Spital, Kanton oder Kranken- und Unfallversicherer der die APDRG in der Schweiz für die Finanzierung oder die Budgetierung einsetzt oder ein konkretes Projekt für den Einsatz hat, kann ordentliches Mitglied werden.

2.2. Ausserordentliche Mitglieder

Die Mitgliederversammlung kann begründete Beitrittsgesuche von weiteren Personen oder Institutionen, namentlich von kommerziellen Unternehmen, welche die APDRG verwenden, bewilligen und die Bedingungen für die Aufnahme festlegen.

2.3. Ehrenmitglieder

Die Mitgliederversammlung kann Personen, die dauernd zur Verbreitung der Nutzung der APDRG in der Schweiz beigetragen haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

2.4. Beitrittsgesuche

Beitrittsgesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten.

2.5. Austritt/Ausschluss aus der APDRG Suisse

Die Mitgliedschaft endet:

  • wenn das Mitglied dem Präsidenten mindestens drei Monate vor Jahresende schriftlich den Austritt mit Wirkung ab dem nächsten Jahr erklärt.
  • wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag in Verzug ist und diesen auch nach Erhalt von zwei eingeschriebenen Mahnungen durch das Sekretariat nicht leistet.
  • aus wichtigem Grund im Sinne des OR.

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3. VEREINSORGANE

3.1. Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung ergeht an die Mitglieder schriftlich unter Beilage der Traktandenliste. Folgende Geschäfte fallen in ihre Zuständigkeit:

  • Beschlussfassung über Budget und Jahresrechnung.
  • Dechargeerteilung an den Vorstand.
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  • Wahl des Vorstandes, seines Präsidenten, seines Vizepräsidenten und der Kontrollstelle.
  • Statutenänderungen und Auflösung des Vereins

Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder (Art. 2.1).
Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

3.2. Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Auf Antrag des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder ist eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Traktandenliste ist den Mitgliedern mindestens einen Monat vor der ausserordentlichen Mitgliederversammlung zukommen zu lassen.

3.3. Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und drei bis fünf weiteren Mitgliedern.
Die Mitglieder werden auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt und sind sofort wieder wählbar.
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und entscheidet über alle Gegenstände, die nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.

3.4. Kontrollstelle

Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung des Vereins und erstattet ihren schriftlichen Bericht zu Handen der Mitgliederversammlung.

4. FINANZEN

4.1. Die Einkünfte des Vereins stammen aus folgenden Quellen:

  • Mitgliederbeiträge
  • Verkauf der von APDRG Suisse entwickelten Produkte
  • Zuwendungen Dritter
  • Vermögenserträge

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4.2. Mitgliederbeiträge

Ordentliche Mitglieder  
Spitäler und Spitalverbände  
- < 300 somatische Akutbetten Fr 2 000.-
- 300 - 800 Betten Fr 4 000.-
- 801 und mehr Fr 6 000.-
Krankenversicherer  
- mit weniger als 100'000 Versicherten Fr 3 000.-
- mit mehr als 100'001 Versicherten Fr 6 000.-
santésuisse Fr Fr 45 000.-
minus Summe der Beiträge der Versicherer, mind. Fr 6000  
Unfallversicherer  
- mit weniger als 100'000 Versicherten Fr 3000.-
- mit mehr als 100'001 Versicherte Fr 6 000.-
MTK-MV-IV Fr 15 000.-
minus Summe der Beiträge der Versicherer, mind. Fr 6’000  
Kantone Fr 2 000.-
   
Ausserordentliche Mitglieder  
Gewinnorientierte, kommerzielle Unternehmen Fr 3'000.-
Andere nicht gewinnorientierte Institutionen (BfS usw.) Fr 2'000.-
Ehrenmitglieder Fr 0.-

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4.3. Haftung

APDRG Suisse haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Die Mitglieder können über die Pflicht zur Leistung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliederbeitrages hinaus für Vereinsschulden nicht persönlich belangt werden.

5. STATUTENÄNDERUNGEN

Die Statuten können von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Fünftels der Vereinsmitglieder, die einen entsprechenden Antrag an den Vorstand richten, geändert werden.
Anträge auf Statutenänderungen werden vom Vorstand zusammen mit der Traktandenliste zur Mitgliederversammlung versandt.
Zur Beschlussfassung über eine Statutenänderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

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6. AUFLÖSUNG DES VEREINS

Der Verein kann durch Beschluss einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder werden.
An der gleichen Versammlung wird über die Verwendung des Vereinsvermögens Beschluss gefasst.

7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

7.1. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden von der konstituierenden Mitgliederversammlung vom 13. Dezember 2004 angenommen.

7.2. Rechte und Pflichten

Der Verein übernimmt die Rechte und Pflichten der einfachen Gesellschaft APDRG CH, namentlich den mit SwissDRG geschlossenen Vertrag.

7.3. Massgebende Fassung

Allein massgebend ist die französische Fassung der Statuten.


Durch Generalversammlung in Bern am 15. April 2005 revidiert

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Beitrittsformular zum neuen Verein " APDRG Suisse "


Hoch

Sekretariat APDRG Suisse
c/o Institut de santé et d'économie (ISE)
Postfach 875 - 1001 Lausanne
Schweiz
info@apdrgsuisse.ch
Tel: +41 79 618 57 37 (de 8:00 à 15:00 heures)

 

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