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Wie Sie den unten aufgeführten
Statuten entnehmen können, ist APDRG Suisse
ein Anwenderklub in der Rechtsform eines Vereins.
Um dem Verein beizutreten ist eine Antragsstellung
mit dem Formular, das
Sie unterhalb der Statuten finden, erforderlich.
Der Betrag des Mitgliedsbeitrags
können Sie den Statuten (Art.
4.2) entnehmen. Er ist organisationsabhängig
(Versicherer, kantonale Behörden, Spitäler
usw.) festgelegt
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STATUTEN DES VEREINS APDRG
SUISSE
Pdf Version
1. NAME, SITZ UND ZWECK DES SCHWEIZER APDRG-ANWENDERCLUBS
Unter dem Namen "APDRG Suisse" wird im Sinne
der Art. 60 ff. ZGB ein APDRG-Anwenderclub als nicht
gewinnstrebiger Verein mit Sitz am Wohnsitz des jeweiligen
Präsidenten gegründet.
Zweck von APDRG Suisse ist die Unterstützung der
Anwender (Spitäler, Versicherer, Kantone und ihre
Verbände) beim Einsatz von APDRG und die Sicherstellung
der Wartung, solange bis auf nationaler Ebene ein Ersatzsystem
geschaffen wird.
Zu Erreichung des Zweckes übermittelt der Verein
seinen Mitgliedern alle Informationen im Zusammenhang
mit dem Einsatz von APDRG in der Schweiz und sorgt für
das Updating aller erforderlichen Tools wie:
- Cost-weights
- Grouping-Software
- Manual of Definitions
- Medgroup (Grouping-Software der Swiss Payments Groups
(SPG))
- Handbuch TAR-APDRG
- usw
2. MITGLIEDER
2.1. Ordentliche Mitglieder (Anwender)
Jeder Spital, Kanton oder Kranken- und Unfallversicherer
der die APDRG in der Schweiz für die Finanzierung
oder die Budgetierung einsetzt oder ein konkretes Projekt
für den Einsatz hat, kann ordentliches Mitglied
werden.
2.2. Ausserordentliche Mitglieder
Die Mitgliederversammlung kann begründete Beitrittsgesuche
von weiteren Personen oder Institutionen, namentlich
von kommerziellen Unternehmen, welche die APDRG verwenden,
bewilligen und die Bedingungen für die Aufnahme
festlegen.
2.3. Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann Personen, die dauernd
zur Verbreitung der Nutzung der APDRG in der Schweiz
beigetragen haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
2.4. Beitrittsgesuche
Beitrittsgesuche sind schriftlich an den Vorstand zu
richten.
2.5. Austritt/Ausschluss aus der APDRG Suisse
Die Mitgliedschaft endet:
- wenn das Mitglied dem Präsidenten mindestens
drei Monate vor Jahresende schriftlich den Austritt
mit Wirkung ab dem nächsten Jahr erklärt.
- wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag in Verzug
ist und diesen auch nach Erhalt von zwei eingeschriebenen
Mahnungen durch das Sekretariat nicht leistet.
- aus wichtigem Grund im Sinne des OR.

3. VEREINSORGANE
3.1. Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal
pro Jahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die
Einladung ergeht an die Mitglieder schriftlich unter
Beilage der Traktandenliste. Folgende Geschäfte
fallen in ihre Zuständigkeit:
- Beschlussfassung über Budget und Jahresrechnung.
- Dechargeerteilung an den Vorstand.
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
- Wahl des Vorstandes, seines Präsidenten, seines
Vizepräsidenten und der Kontrollstelle.
- Statutenänderungen und Auflösung des Vereins
Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder (Art.
2.1).
Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen
der anwesenden Mitglieder.
3.2. Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Auf Antrag des Vorstandes oder eines Fünftels
der Mitglieder ist eine ausserordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Die Traktandenliste ist den Mitgliedern
mindestens einen Monat vor der ausserordentlichen Mitgliederversammlung
zukommen zu lassen.
3.3. Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten, einem
Vizepräsidenten und drei bis fünf weiteren
Mitgliedern.
Die Mitglieder werden auf eine Amtsdauer von zwei Jahren
gewählt und sind sofort wieder wählbar.
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und
entscheidet über alle Gegenstände, die nicht
in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
fallen.
3.4. Kontrollstelle
Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung des
Vereins und erstattet ihren schriftlichen Bericht zu
Handen der Mitgliederversammlung.
4. FINANZEN
4.1. Die Einkünfte des Vereins stammen aus
folgenden Quellen:
- Mitgliederbeiträge
- Verkauf der von APDRG Suisse entwickelten Produkte
- Zuwendungen Dritter
- Vermögenserträge

4.2. Mitgliederbeiträge
| Ordentliche Mitglieder |
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| Spitäler und Spitalverbände |
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| - < 300 somatische Akutbetten |
Fr 2 000.- |
| - 300 - 800 Betten |
Fr 4 000.- |
| - 801 und mehr |
Fr 6 000.- |
| Krankenversicherer |
|
| - mit weniger als 100'000 Versicherten |
Fr 3 000.- |
| - mit mehr als 100'001 Versicherten |
Fr 6 000.- |
| santésuisse Fr |
Fr 45 000.- |
| minus Summe der Beiträge
der Versicherer, mind. Fr 6000 |
|
| Unfallversicherer |
|
| - mit weniger als 100'000 Versicherten |
Fr 3000.- |
| - mit mehr als 100'001 Versicherte |
Fr 6 000.- |
| MTK-MV-IV |
Fr 15 000.- |
| minus Summe der Beiträge der Versicherer,
mind. Fr 6000 |
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| Kantone |
Fr 2 000.- |
| |
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| Ausserordentliche Mitglieder |
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| Gewinnorientierte, kommerzielle Unternehmen |
Fr 3'000.- |
| Andere nicht gewinnorientierte Institutionen (BfS
usw.) |
Fr 2'000.- |
| Ehrenmitglieder |
Fr 0.- |

4.3. Haftung
APDRG Suisse haftet nur mit dem Vereinsvermögen.
Die Mitglieder können über die Pflicht zur
Leistung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Mitgliederbeitrages hinaus für Vereinsschulden
nicht persönlich belangt werden.
5. STATUTENÄNDERUNGEN
Die Statuten können von der Mitgliederversammlung
auf Antrag des Vorstandes oder eines Fünftels der
Vereinsmitglieder, die einen entsprechenden Antrag an
den Vorstand richten, geändert werden.
Anträge auf Statutenänderungen werden vom
Vorstand zusammen mit der Traktandenliste zur Mitgliederversammlung
versandt.
Zur Beschlussfassung über eine Statutenänderung
bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder.

6. AUFLÖSUNG DES VEREINS
Der Verein kann durch Beschluss einer zu diesem Zwecke
einberufenen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder werden.
An der gleichen Versammlung wird über die Verwendung
des Vereinsvermögens Beschluss gefasst.
7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
7.1. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden von der konstituierenden Mitgliederversammlung
vom 13. Dezember 2004 angenommen.
7.2. Rechte und Pflichten
Der Verein übernimmt die Rechte und Pflichten
der einfachen Gesellschaft APDRG CH, namentlich den
mit SwissDRG geschlossenen Vertrag.
7.3. Massgebende Fassung
Allein massgebend ist die französische Fassung
der Statuten.
Durch Generalversammlung in Bern am 15. April 2005 revidiert
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Beitrittsformular
zum neuen Verein " APDRG Suisse "

Sekretariat APDRG Suisse
c/o Institut de santé et d'économie (ISE)
Postfach 875 - 1001 Lausanne
Schweiz
info@apdrgsuisse.ch
Tel: +41 79 618 57 37 (de 8:00 à 15:00 heures)
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