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STATUTEN DES VEREINS APDRG SUISSE
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1. Name, Sitz und Zweck des Scweizer PDRG-Anwenderclubs
2. Mitglieder
3. Vereinsorgane
4. Finanzen
5. Statutenänderungen
6. Auflösung des Vereins
7. Schlussbestimmungen
1. NAME, SITZ UND ZWECK DES SCHWEIZER APDRG-ANWENDERCLUBS
Unter dem Namen "APDRG Suisse" wird im Sinne der Art.
60 ff. ZGB ein APDRG-Anwenderclub als nicht gewinnstrebiger Verein
mit Sitz am Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten gegründet.
Zweck von APDRG Suisse ist die Unterstützung der Anwender
(Spitäler, Versicherer, Kantone und ihre Verbände) beim
Einsatz von APDRG und die Sicherstellung der Wartung, solange
bis auf nationaler Ebene ein Ersatzsystem geschaffen wird.
Zu Erreichung des Zweckes übermittelt der Verein seinen Mitgliedern
alle Informationen im Zusammenhang mit dem Einsatz von APDRG in
der Schweiz und sorgt für das Updating aller erforderlichen
Tools wie:
- Cost-weights
- Grouping-Software
- Manual of Definitions
- Medgroup (Grouping-Software der Swiss Payments Groups (SPG))
- Handbuch TAR-APDRG
- usw

2. MITGLIEDER
2.1. Ordentliche Mitglieder (Anwender)
Jeder Spital, Kanton oder Kranken- und Unfallversicherer der
die APDRG in der Schweiz für die Finanzierung oder die Budgetierung
einsetzt oder ein konkretes Projekt für den Einsatz hat,
kann ordentliches Mitglied werden.
2.2. Ausserordentliche Mitglieder
Die Mitgliederversammlung kann begründete Beitrittsgesuche
von weiteren Personen oder Institutionen, namentlich von kommerziellen
Unternehmen, welche die APDRG verwenden, bewilligen und die Bedingungen
für die Aufnahme festlegen.
2.3. Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann Personen, die dauernd zur Verbreitung
der Nutzung der APDRG in der Schweiz beigetragen haben, zu Ehrenmitgliedern
ernennen.
2.4. Beitrittsgesuche
Beitrittsgesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
2.5. Austritt/Ausschluss aus der APDRG Suisse
Die Mitgliedschaft endet:
- wenn das Mitglied dem Präsidenten mindestens drei Monate
vor Jahresende schriftlich den Austritt mit Wirkung ab dem nächsten
Jahr erklärt.
- wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag in Verzug ist und
diesen auch nach Erhalt von zwei eingeschriebenen Mahnungen
durch das Sekretariat nicht leistet.
- aus wichtigem Grund im Sinne des OR.

3. VEREINSORGANE
3.1. Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr
statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung ergeht
an die Mitglieder schriftlich unter Beilage der Traktandenliste.
Folgende Geschäfte fallen in ihre Zuständigkeit:
- Beschlussfassung über Budget und Jahresrechnung.
- Dechargeerteilung an den Vorstand.
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
- Wahl des Vorstandes, seines Präsidenten, seines Vizepräsidenten
und der Kontrollstelle.
- Statutenänderungen und Auflösung des Vereins
Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder (Art. 2.1).
Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder.
3.2. Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Auf Antrag des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder
ist eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Traktandenliste ist den Mitgliedern mindestens einen Monat
vor der ausserordentlichen Mitgliederversammlung zukommen zu lassen.
3.3. Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten
und drei bis fünf weiteren Mitgliedern.
Die Mitglieder werden auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt
und sind sofort wieder wählbar.
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und entscheidet
über alle Gegenstände, die nicht in die Zuständigkeit
der Mitgliederversammlung fallen.
3.4. Kontrollstelle
Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung des Vereins
und erstattet ihren schriftlichen Bericht zu Handen der Mitgliederversammlung.
4. FINANZEN
4.1. Die Einkünfte des Vereins stammen aus folgenden
Quellen:
- Mitgliederbeiträge
- Verkauf der von APDRG Suisse entwickelten Produkte
- Zuwendungen Dritter
- Vermögenserträge
4.2. Mitgliederbeiträge
| Ordentliche Mitglieder |
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| Spitäler und Spitalverbände |
|
| - < 300 somatische Akutbetten |
Fr 2 000.- |
| - 300 - 800 Betten |
Fr 4 000.- |
| - 801 – 1100 Betten |
Fr 6 000.- |
| - 1101 – 1400 Betten |
Fr 7 500.- |
| - mehr als 1401 Betten, Aufschlag von Fr 1500.- pro 300 Betten |
|
| Krankenversicherer |
|
| - mit weniger als 100'000 Versicherten |
Fr 3 000.- |
| - mit mehr als 100'001 Versicherten |
Fr 6 000.- |
| santésuisse Fr |
Fr 45 000.- |
| minus Summe der Beiträge der Versicherer,
mind. Fr 6000 |
|
| Unfallversicherer |
|
| - mit weniger als 100'000 Versicherten |
Fr 3000.- |
| - mit mehr als 100'001 Versicherte |
Fr 6 000.- |
| MTK-MV-IV |
Fr 15 000.- |
| minus Summe der Beiträge der Versicherer, mind. Fr
6000 |
|
| Kantone |
Fr 2 000.- |
| |
|
| Ausserordentliche Mitglieder |
|
| Gewinnorientierte, kommerzielle Unternehmen |
Fr 3'000.- |
| Andere nicht gewinnorientierte Institutionen (BfS usw.) |
Fr 2'000.- |
| Ehrenmitglieder |
Fr 0.- |
4.3. Haftung
APDRG Suisse haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Die Mitglieder
können über die Pflicht zur Leistung des von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Mitgliederbeitrages hinaus für Vereinsschulden
nicht persönlich belangt werden.

5. STATUTENÄNDERUNGEN
Die Statuten können von der Mitgliederversammlung auf Antrag
des Vorstandes oder eines Fünftels der Vereinsmitglieder,
die einen entsprechenden Antrag an den Vorstand richten, geändert
werden.
Anträge auf Statutenänderungen werden vom Vorstand zusammen
mit der Traktandenliste zur Mitgliederversammlung versandt.
Zur Beschlussfassung über eine Statutenänderung bedarf
es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
6. AUFLÖSUNG DES VEREINS
Der Verein kann durch Beschluss einer zu diesem Zwecke einberufenen
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder werden.
An der gleichen Versammlung wird über die Verwendung des
Vereinsvermögens Beschluss gefasst.

7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
7.1. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden von der konstituierenden Mitgliederversammlung
vom 13. Dezember 2004 angenommen.
7.2. Rechte und Pflichten
Der Verein übernimmt die Rechte und Pflichten der einfachen
Gesellschaft APDRG CH, namentlich den mit SwissDRG geschlossenen
Vertrag.
7.3. Massgebende Fassung
Allein massgebend ist die französische Fassung der Statuten.
Durch Generalversammlung am 17. November 2006 revidiert.
* * * * *

Sekretariat APDRG Suisse
c/o Institut de santé et d'économie (ISE)
Chemin du Croset 7
1024 Ecublens
Schweiz
info@apdrgsuisse.ch
Tel: +41 21 641 05 80
Fax: +41 21 641 05 81
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